Von Ulrike Arlt-Herberts
Heute ist der Namenstag des heiligen Ulrich von Augsburg (890-973 n. Chr.). Als ich anno 1966 geboren wurde und meine Eltern mir den Namen „Ulrike“ gaben, konnte sich mein Großvater in Oberbayern meinen Namen nicht gut merken und sagte, dass sein neues Enkelkind so ähnlich wie „Sputnik“, dem ersten russischen Satelliten, hieße. Eines Tages befand sich unsere Familie im Urlaub im Schwarzwald auf einer Familienfreizeit. Der damalige Bischof der Diözese Rottenburg (Rottenburg-Stuttgart hieß sie dann ab 1978), Bischof Georg Moser, setzte sich an unseren Tisch und fragte mich nach meinem Namenspatron. Altklug, die ich war, wusste ich ihm wohlfeil zu erzählen, wer der heilige Ulrich von Augsburg war. Bischof Georg fragte mich dann, was ich denn einmal beruflich werden wolle. Ich antwortete ihm prompt: „Ich möchte, wenn ich groß bin, Steuerberaterin werden.“ Er empfahl mir dann, ich solle beruflich etwas im sozialen Bereich machen. Der wahre Grund für meinen kindlichen Berufswunsch war der, dass die Steuerberaterin meiner Eltern ein wunderschönes Auto fuhr, einen grasgrünen VW Golf. Wer war aber nun jener Ulrich von Augsburg? Schon mit 33 Jahren wurde er, der aus alemannischem Grafengeschlecht stammte (also etwa im Alter des smarten österreichischen Bundeskanzlers Sebastian Kurz) Bischof von Augsburg. Zu jener Zeit war es durchaus üblich, dass ein Bischof auch im militärischen Bereich Präsenz zeigte. 955 unterstützte er Otto den Großen im Kampf gegen die Ungarn. Bei der Schlacht auf dem Lechfeld im August 955 kämpfte Bischof Ulrich nur der Legende nach mit. Vielfältige andere Aufgaben nahm er darüber hinaus wahr: die Bildung des Klerus lag ihm am Herzen, kluge kirchliche Strukturen ebenso, die Klöster förderte er, und die Armen und Kranken fanden in ihm einen großen Fürsprecher. Die Zeiten sind glücklicherweise vorüber, in der Kirchenleute sich im Krieg engagieren. Nicht nur die Kirche ist dazu aufgerufen, alles zu tun, was die Entwicklung fördert, den Frieden, die Demokratie stärkt und den Dialog.
Aus: BKZ vom 04.07.2020
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